Berufstätige Eltern, die wegen des Wegfalls von Kinderbetreuung in der Corona-Zeit Verdienstausfälle hatten oder haben, können einen Antrag auf Entschädigung stellen. Auch Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler, die von einer angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind, haben laut dem Regierungspräsidium Stuttgart (RP) Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Ausnahme: der Betrieb wurde aufgrund der Corona-Verordnung geschlossen.
Rückwirkend zum 1. Februar haben die vier Regierungspräsidien im Land die Zuständigkeit für die Anträge von den Gesundheitsämtern übernommen.
Allein das Regierungspräsidium Stuttgart, das für Nordwürttemberg zuständig ist, rechnet mit 100.000 Anträgen. Mehr dazu...