Alleinerziehende und Familien mit wenig Einkommen geraten durch die Coronakrise zusätzlich in finanzielle Notlagen. Um die
Folgen von Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit oder verringerter Einnahmen bei Selbständigkeit zu mildern, hat die Arbeitsagentur nun folgende
Erleichterungen ab dem 1. April bis zum 30. September beschlossen:
Neuanträge ab 1. April 2020:
Eltern müssen nur noch ihr Familieneinkommen des letzten Monats vor Antragstellung und somit nicht mehr das der letzten sechs Monate nachweisen. Vermögen wird nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt.
Bereits laufende Anträge:
Bewilligungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. September enden, werden automatisch ohne erneute Einkommensprüfung um sechs Monate verlängert, wenn der Höchstsatz von 185 Euro pro Kind gezahlt wird. Ein neuer Antrag muss nicht gestellt werden.
Überprüfungsanträge:
Eltern, die von Einkommenseinbußen betroffen sind und bereits Kinderzuschlag erhalten oder vor dem 1. April beantragt haben, können im April oder Mai einen einmaligen Antrag auf Überprüfung stellen. Dann wird der Kinderzuschlag mit dem aktuellen Einkommen neu berechnet.
Anspruch berechnen und Antrag online stellen: Es gilt zu beachten, dass auch mit der Gesetzesänderung eine Einkommensprüfung stattfindet und somit entgegen anders lautender Aussagen in den sozialen Medien nicht jede Familie ohne weitere Prüfung Kinderzuschlag erhält. Die Arbeitsagentur empfiehlt deshalb dringend, vor der Antragstellung immer zuerst die Voraussetzungen mit dem „KiZ-Lotsen“ unter
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse zu prüfen.
Anschließend kann man den Antrag auf Kinderzuschlag unter
www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz kostenlos und datensicher online stellen.
Jakob de Santis