Wenn Covid-19 oder Coronavirus nicht ausdrücklich im
Versicherungsvertrag steht, muss die Versicherung
Gastronomen nicht entschädigen, deren Betriebe in der Pandemie geschlossen wurden. Die Versicherungsbedingungen enthielten nicht erweiterbare Kataloge, entschied das
Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) am Donnerstag in zwei konkreten Fällen. Zwei baden-württembergische Gastwirte hatten das OLG angerufen, nachdem sie vor Landgerichten keinen Erfolg hatten.
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Jakob de Santis