Verordnete Corona-Maßnahmen können auch dann zulässig sein, wenn die angepeilte Senkung des Infektionsgeschehens zunächst nicht eintritt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Magdeburg entschieden, wie ein Gerichtssprecher am Freitag (11. Dezember) mitteilte. Die Richter des 3. Senats wiesen unter anderem mit diesem Argument
einen Eilantrag gegen die Schließung von Fitnessstudios im seit Anfang November geltenden Teil-Lockdown ab.
Online-Redaktion