Wenn Kindergärten und Schulen aus Vorsicht zum Infektionsschutz geschlossen sind, können Arbeitnehmer im Notfall zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen. Wer auf Reisen ist und zum Beispiel im Hotel über seinen geplanten Abwesenheitszeitraum hinaus unter Quarantäne gestellt wird, kann nicht zur Arbeit kommen. „In einem solchen Fall hat man Anspruch auf Entschädigung“, erklärt Na-thalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Wenn der Bahn- und Nahverkehr eingestellt wird, trägt der Arbeitnehmer hingegen das Wegerisiko.