Angesichts der verschärften Corona-Lage in Deutschland wird die Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer voraussichtlich wieder eingeführt. Das Bundesarbeitsministerium legte einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. Experten der angestrebten Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP berieten am Wochenende über das Vorhaben. Die Homeoffice-Pflicht hat zum Ziel, dass möglichst viele Menschen zu Hause arbeiten und so Kontakte vermeiden. Sie soll die bereits geplante 3G-Regel am Arbeitsplatz ergänzen, nach der nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete (3G) zur Arbeit gehen dürfen. In den Ampel-Fraktionen zeichnete sich eine Verständigung ab.
In dem Entwurfstext des Ministeriums für ein geändertes Infektionsschutzgesetz mit Stand am Freitagabend heißt es: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“ Der Entwurf liegt der Deutschen Presse-Agentur vor.
Wenn der Bundestag an diesem Donnerstag und der Bundesrat am Freitag zustimmen, kehrt Deutschland wieder zu einer Vorschrift zurück, die schon bis zum 30. Juni galt. Damals war die Homeoffice-Pflicht in der sogenannten Bundes-Notbremse verankert. Sie wurde aufgehoben, weil sich die Situation im Sommer verbesserte. Nun scheint den Verantwortlichen diese Maßnahme wieder angebracht. Derzeit gilt nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung, dass Unternehmen zwei Tests pro Woche anbieten und Hygienepläne erstellen müssen.
Aus der Begründung zum aktuellen Gesetzentwurf geht hervor, dass der Arbeitgeber bei Bürotätigkeiten Homeoffice nur dann ablehnen kann, wenn dem „zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen“. Solche Gründe „können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten“, heißt es. Eine fehlende Technik-Ausstattung etwa mit Computern gelte nur vorübergehend als Verhinderungsgrund. Beschäftigte wiederum können dem Entwurf zufolge beispielsweise bei „räumlicher Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichender Ausstattung“ die Arbeit im Homeoffice ablehnen.
Saskia Hassink