Die in der niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehene Beschränkung von Hochzeitsfeiern auf maximal 50 Teilnehmer außerhalb der eigenen Wohnung ist rechtmäßig. „Die Corona-Pandemie rechtfertige es, Feiern, bei denen es typischerweise zu überschwänglichen Handlungen komme, in ihrer Teilnehmerzahl zu beschränken, und zwar unabhängig vom verfügbaren Platzangebot“, teilte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg am Freitag mit und bestätigte damit die Maßnahme. (Az.: 13 MN 290/20)
Ein Betrieb, der auf einem weitläufigen Gelände und in mehreren Gebäuden Hochzeitsfeiern ausrichtet, wollte die Regelung außer Kraft setzen lassen. Der Unternehmer argumentierte, dass die Einhaltung von Sicherheitsabständen auf seinem Grundstück problemlos möglich sei und er gegenüber Konkurrenten in anderen Bundesländern benachteiligt werde, weil dort deutlich größere Hochzeitsgesellschaften erlaubt seien. Auch in der Gastronomie gebe es keine Beschränkung der Personenzahl.
Patrick Reichelt