Neue Regelungen für Grenzgänger aus Tschechien 🇨🇿:
Laut Robert Koch- Institut gilt Tschechien ab dem 25. Januar 2021 als Hochinzidenzgebiet. Der Freistaat Sachsen hat deshalb eine Allgemeinverfügung zur Regelung der Testpflicht aus Hochinzidenzgebieten erlassen. Sie tritt heute, am 23. Januar 2021, in Kraft.
ℹ️ Anlass ist der Erlass einer Bundesverordnung, nach der bei der Einreise aus einem Hochinzidenzland ein negativer Test mitgeführt werden muss. Da es aber eine Vielzahl von tschechischen Arbeitnehmern in Sachsen gibt, regelt der Freistaat eine Ausnahmemöglichkeit per Allgemeinverfügung. Konkret bedeutet dies, dass tschechische Arbeitnehmer, die in Sachsen einer Arbeitstätigkeit nachgehen, zunächst ohne Testung einreisen dürfen.
Weiterhin bestehen dann folgende Verpflichtungen:
👉Arbeitnehmer aus einem Hochinzidenzgebiet, die beruflich in den Freistaat Sachsen einreisen, sind verpflichtet sich zweimal wöchentlich testen zu lassen.
👉 Der Arbeitsvertrag ist bei Einreise mit sich zu führen.
👉 Liegt bei Einreise kein negativer Test vor, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Test vor Arbeitsantritt unverzüglich nachzuholen.
👉 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet den Test, sobald er vorliegt, mit sich zu führen.
👉 Wer den Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
🇵🇱 Die Testregelung für polnische Grenzpendler bleibt wie gehabt – hier genügt ein negativer Schnelltest pro Woche, da Polen kein Hochinzidenzland ist.
Weitere Infos: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/245877 https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html;jsessionid=2D102D3F41940549E0F9C416459A242F.internet072